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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 20 U 05/07
Rechtsgebiete: AUB, ZPO, BGB
Vorschriften:
AUB § 1 Abs. 3 | |
AUB § 1 Abs. 4 | |
AUB § 7 Abs. 1 | |
AUB § 7 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 286 | |
BGB § 288 | |
BGB § 291 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.375,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen, auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach einem 1/5 Beinwert aufgrund eines behaupteten Unfalls vom 16.06.2002 in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt betrug die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme unstreitig 59.822,00 €.
Am 17.06.2002 wurde der Kläger durch den Chirurgen Dr. L untersucht; am 25.06.2002 stellte Dr. O nach Durchführung einer Szintigraphie einen Fusswurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß fest. Er verordnete Gips für 3 Wochen.
Am 01.07.2002 wurde der Kläger aufgrund einer eingetretenen Thrombose in das F-Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis zum 09.07.2002 befand. Ein erneuter Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Nierenbeckenblutung bei Marcumarbehandlung fand in der Zeit vom 25.07.- 29.07.2002 statt.
Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall mit Schadensanzeige vom 16.09.2002 (Bl. 56 d. A.). Darin gab er u. a. an: "Beim Ball spielen mit 5 j. Sohn mit linkem Fuß umgeknickt".
Mit Schreiben vom 04.12.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld ab, da kein Unfall vorliege und wies auf die Fristen des § 7 I 1 AUB hin.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.04.2003 Einwendungen (Bl. 32 d. A.) und fügte das Attest von Dr. L vom 25.03.2003 bei (Bl. 17 d. A.). Ein weiterer Schriftverkehr fand am 05.09.2003 Statt (Bl. 33/18 d. A.).
Auf Veranlassung der Beklagten bescheinigte Dr. L im "ärztlichen Erstbericht" vom 06.05.2003 (Bl. 221 d. A.) unfallbedingte Dauerfolgen aufgrund eines postthrombotischen Syndroms.
Im Auftrag der W-Versicherung, bei der der Kläger eine weitere Unfallversicherung unterhält, fertigte Dr. M (F-Krankenhaus) am 08.07.2004 ein Gutachten an (Bl. 20 ff. d. A.). Darin wird eine voraussichtliche dauernde Invalidität aufgrund eines Freizeitsportunfalls vom 16.06.2002 nach 1/5 Beinwert bescheinigt. Die W-Versicherung hat hiernach entschädigt.
Mit Schreiben vom 22.11.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung mit der Begründung ab, es habe keine Invaliditätsanzeige gegeben (Bl. 30 d. A.). Im August 2003 und Dezember 2003 hatte sie dem Kläger aber Krankenhaustagegeld gezahlt.
Der Kläger hat behauptet, beim Fußballspiel am 16.06.2002 mit anderen Vätern und Kindern auf einer Bodenunebenheit umgeknickt zu sein. Dies habe zunächst zu einem Fusswurzelausriss und darauf beruhend zu einer Thrombose geführt. Dadurch sei eine dauerhafte Schädigung des Beines, die mit 1/5 Beinwert anzusetzen sei, eingetreten. Bei einer Invaliditätsgrundsumme von 59.822 € betrage der Anspruch 8.375,08 €. Die Invalidität sei durch einen bedingungsgemäß versicherten Unfall nach § 1 Abs. 3 AUB, hilfsweise aufgrund erhöhter Kraftanstrengung nach § 1 Abs. 4 AUB verursacht worden.
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht in Abrede gestellt: Es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor. Sie hat das vom Kläger geschilderte Ereignis bestritten. Sie sei wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers (Vorerkrankungen in der Schadensanzeige verschwiegen) leistungsfrei. Der Kläger habe Invaliditätsansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Invalidität sei weder binnen Jahresfrist eingetreten noch fristgerecht ärztlich festgestellt worden. Auch handele es sich nicht um eine dauernde Invalidität. Schließlich sei der Unfall nicht kausal gewesen. Jedenfalls hätten degenerative Ursachen mitgewirkt, so dass ein evtl. Anspruch zu mindern sei.
Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. W2 vom 19.06.2006 eingeholt (Bl. 224 ff. d. A. ) und den Zeugen N1 zu den Ereignissen vom 16.06.2002 vernommen (Bl. 272 d. A.).
Es hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er durch einen Unfall nach § 1 Abs. 3 AUB geschädigt worden sei. Bei einem Umknicken sei das zwar grds. denkbar. Der Zeuge N1 habe ein Umknicken nicht bestätigt. Eine erhöhte Kraftanstrengung habe der Zeuge N1 ebenfalls nicht bekundet.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt:
Er habe sich die Verletzung durch einen bedingungsgemäßen Unfall zugezogen. Während des Fußballspiels, bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball, habe der Kläger plötzlich aufgeschrieen und sich das linke Bein gehalten. Diese Verletzung sei durch eine Unebenheit des Platzes verursacht worden (Lichtbilder Bl. 316 -318 d. A.). Er sei in einer nicht zu erkennenden Kuhle eingeknickt. Dies könnten auch die Zeugen C und C1, die der Kläger jetzt erst ausfindig gemacht habe, bekunden und folge auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen C vom 05.02.2007 (Bl. 315 d. A.). Dann seien aber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AUB gegeben. Zumindest wären die Regeln über den Anscheinsbeweis anzuwenden. Selbst wenn ein Unfall nicht vorgelegen haben sollte, sei die Beklagte aber wegen § 1 Abs. 4 AUB eintrittspflichtig. Die beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen Veränderungen seien unerheblich.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Mit der jetzigen Zeugenbenennung und der Berufung auf § 1 Abs. 4 AUB sei der Kläger präkludiert.
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. W2 ergänzend angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Invaliditätsanspruch zu. Es liegt ein versicherter Unfall nach § 1 Abs. 3 AUB vor (1.). Die formellen Voraussetzungen eines Invaliditätsanspruches sind gegeben (2.). Die Verletzungsfolgen sind nach einem Invaliditätsgrad von 1/5 Beinwert zu entschädigen (3.). Die Beklagte ist nicht leistungsfrei geworden (4.).
1.) Es steht unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich durch einen bedingungsgemäßen Unfall, also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt hat (§ 1 Abs. 3 AUB). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen des Unfallbegriffs ihrer AGB vorliegen, wenn der Kläger beim Fußballspielen wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt ist, also nicht lediglich deshalb, weil im Fuß selbst zuvor eine Instabilität eingetreten war. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach der Lebenserfahrung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bei Fußballspielen aufgrund einer Bodenunebenheit (Kuhle) umgeknickt ist und sich dadurch verletzt hat. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass das Fußballspiel - wie vom Zeugen N1 bekundet - auf einem sog. "Bolzplatz" stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind u. a. durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. So hat auch der Zeuge N1 den Platz beschrieben. Nach der Aussage des Zeugen N1 steht des weiteren fest, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit dem aktiven Eingreifen in das Spiel verletzt worden ist. Für die Verursachung des Umknickens durch diese äußere Ursache (Bodenunebenheit) spricht der Umstand, dass der - ergänzend angehörte - Sachverständige Dr. W2 keine Umstände festgestellt hat, die das Vorliegen eine inneren Ursache im Sinne eines Umknickens ohne Bodenunebenheit erklären könnten. Zwar hat der Sachverständige theoretische Möglichkeiten hierfür aufgezeigt. So wird ein Umknicken durch eine Störung der Stabilität des Gelenkes verursacht. Dabei wird die Stabilität durch ein komplexes System hergestellt. Hierbei spielt u. a. die Übertragung von Signalen zum Gehirn und vom/zum Rückenmark eine erhebliche Rolle. Wird oder ist der Übertragungsweg aufgrund von Erkrankungen oder besonderen Umständen (z. B. Alkohol) gestört und kommt es so zur einer Fehlverarbeitung von Signalen, so kann es zu einem Verlust der Stabilität und zu einem Umknicken kommen. Der Sachverständige hat vorliegend aber keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass beim Kläger solche Störungen aufgetreten sind.
2.) Nach § 7 I AUB 88 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monate geltend gemacht und ärztlich festgestellt worden sein. Das ist hier geschehen.
a) Der Kläger hat den Unfall am 16.09.2002 angezeigt (Bl. 57 d. A.); mit Schreiben vom 07.04.2003 (Bl. 32 d. A.) hat er die Annerkennung seiner Ansprüche begehrt und um Zusendung der entsprechenden Anträge gebeten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihn zuvor mit Schreiben vom 04.12.2002 (Bl. 52 d. A.) auf die Fristen zur Geltendmachung der Invalidität nach § 7 I 1 AUB hingewiesen hatte, musste die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 07.04.2003 auch als die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen (nicht nur Tagegeld/Genesungsgeld) verstehen.
b) Der ärztliche Bericht von Dr. W vom 07.05.2003 (Bl. 18 d. A) enthält eine fristgerechte ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität. Dort wird eine unfallbedingte Dauerschädigung diagnostiziert. Im übrigen folgt dies mit aller Deutlichkeit aus dem "ärztlichen Erstbericht" von Dr. L vom 06.05.2003 (Bl. 221 d. A.). Auf die - im Senatstermin erörterte - Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Annahme des Berichtes zu verweigern, kommt es nicht an. Für die Einhaltung der Frist kommt es allein auf das Datum der ärztlichen Feststellung an, nicht darauf, wann und ob die Feststellung dem Versicherer zugeht (BGH VersR 1997, 442).
c) Warum die Beklagte meint, das Vorliegen der formellen Voraussetzungen gleichwohl bestreiten zu müssen, erschließt sich dem Senat daher nicht.
3.) Nach den Ausführungen im Gutachten Dr. W2 ist als unfallabhängige Folge ein postthrombotisches Syndrom als Dauererkrankung bewertet worden. Dieser Zustand ist durch die beim Fußballspiel eingetretenen Verletzungsfolgen und die deshalb erforderliche gewordenen Behandlungen eingetreten (Bl. 245 ff. d. A. ). Dies führt zu einer Invalidität von 1/5 Beinwert (Bl. 247/248 d. A.). Letzteres bestreitet die Beklagte nicht. Die Invaliditätsfolge Thrombose ist auch innerhalb eines Jahres eingetreten ist. So ist die Thrombose bereits u. a. in der Bescheinigung vom 24.07.2002 (Bl. 16 d. A.) erwähnt. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Erstbericht von Dr. L vom 06.05.2003 (Bl. 221 d. A.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen die degenerativen Veränderungen weder zum Unfall noch zur Invalidität beigetragen (Bl. 249 d. A.).
Der Beinwert beträgt nach der Gliedertaxe des § 7 AUB 88 70 %. 1/5 Beinwert sind 14 %. Dies entspricht einer Entschädigung von 8.375,08 €.
4.) Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung von Obliegenheiten berufen. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, in der Schadensanzeige falsche Angaben gemacht zu haben. So habe er die Frage 14 (Bl. 57, nach "Vorschäden") verneint, obwohl er ausweislich des Berichts vom 15.07.2002 (Bl. 53 d. A.) an Adipositas und Hypertonie gelitten haben soll (Bl. 50 d. A.). Der Senat kann bereits keine falsche Information feststellen, zumindest aber kein grob fahrlässige Falschinformation (§ 10 AUB). Adipositas ist an sich keine Krankheit. An. Hypertonie hat er ausweislich des Arztberichtes Dr. W vom 07.07.2005 (vgl. Bl. 71) nicht gelitten. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger den Bänderriss aus 1985 nicht angegeben habe (Bl. 258 d. A.), so hat der Kläger nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass er diesen 17 Jahre zurückliegenden Vorfall schlicht vergessen hatte.
5.) Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 BGB (Rechtshängigkeitszinsen).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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